Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unser Informationsblatt über Qualitätsunterschiede bei Seecontainern und unsere Servicepreisliste zum Download.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Anbieter

(1) Im Folgenden sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MERCONLOG GmbH (nachfolgend „MERCONLOG“) aufgeführt.

Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“).

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen und gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der zwischen uns und dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und bis zur Auftragsbestätigung jederzeit widerruflich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Bestellungen oder Aufträge können uns in jeglicher Weise übermittelt werden. Wir können diese innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

Die Annahme eines Angebots ist für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von unserer Geschäftsleitung oder unseren Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

(2) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Der Kunde darf die ihm übersandten Geschäftsunterlagen (Angebote, Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und sonstige Unterlagen) sowie unsere Korrespondenz ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen.

(4) Wir sind berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Verpflichtungen zu beauftragen, es sei denn, dass bei Übernahme des Auftrages etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung einer zuständigen Behörde bedürfen, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen.

(5) Sofern wir für den Kunden den Transport und/oder die Abladung organisieren, basieren die im Angebot angegebenen Preise auf den vom Kunden angegebenen Daten. Sofern sich bei der Auftragsdurchführung eine Abweichung von den ursprünglich vom Kunden angegebenen Daten ergibt, sind wir zu Preiskorrekturen berechtigt.

(6) Sofern wir für den Kunden den Transport und/oder die Abladung organisieren, sind die Einsatzzeiten wie folgt geregelt:

Die An- und Abfahrtzeiten, Auf- und Abbauzeiten, Rüstzeiten, Umbau- und Umsetzzeiten sowie Sperrzeiten gemäß Fahrgenehmigungen nach § 29 StVO für Fahrzeuge und nicht durch MERCONLOG oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Wartezeiten gelten als Einsatzzeit und werden grundsätzlich nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den im Angebot genannten Stundensätzen verrechnet und sind, wenn nicht anderes vereinbart, nicht in den Mindesteinsatzzeiten enthalten.

Die in unseren Angeboten angegebene Einsatzzeit ist unverbindlich und bezieht sich auf die voraussichtliche, mit dem Kunden im Vorfeld abgestimmte Einsatzzeit.

Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gemäß Erfassung auf dem Leistungsschein. Ausgenommen hiervon sind vereinbarte Pauschaleinsätze und An- und Abfahrtsregelungen. Die Schwerguthaftpflichtversicherung und der Treibstoffzuschlag werden auf den Rechnungsnettobetrag erhoben.

Be- und Entladezeiten nach § 412 Abs. 2 HGB und Wartezeiten nach § 412 Abs. 3 HGB sind zu den gleichen Stundensätzen entgeltpflichtig.

§ 3 Zustandsbeschreibung der Ware

(1) Der Zustand der Ware wird im Angebot beschrieben und in unserem Informationsdatenblatt über Qualitätsunterschiede bei See-Containern konkretisiert. Diese Beschreibungen gelten als vertraglich vereinbart, soweit nichts anderes ausdrücklich mit dem Kunden in Textform geregelt wurde.

§ 4 Preise, Zahlung, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Alle Preise werden als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer ausgewiesen. Es gelten die jeweils gesetzlich anwendbaren Vorschriften zur Steuerbarkeit und Höhe der Umsatzsteuer.

(2) Sämtliche MERCONLOG-Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Zugang der Rechnung fällig und zahlbar rein netto Kasse. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Die Lieferung oder Freistellung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur nach Erhalt des in Rechnung gestellten Betrages, wobei die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto maßgeblich ist.

Rechnungsbeträge sind ohne Abzug spesenfrei per Überweisung auf das in unserer Rechnung genannte Konto zu zahlen.

(4) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist MERCONLOG berechtigt, nach erfolgter Mahnung vom betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen zu verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, bzw. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn der Kunde ein Verbraucher ist.

Eine Geltendmachung eines Verzugsschadens durch MERCONLOG bleibt vorbehalten.

(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

Dies gilt in gleichem Umfang auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Kunden, für dessen Ausübung der Kunde außerdem nur insoweit befugt ist, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich aus anderen Einzelaufträgen gefährdet wird.

Ist der Kunde in diesem Fall nicht bereit oder in der Lage, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Storniert der Kunde eine verbindliche Bestellung, die durch eine Auftragsbestätigung von MERCONLOG bestätigt wurde, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Storno-/Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% vom Netto-Auftragswert (ohne Transport, Abladung, Umsatzsteuer) zu berechnen.

Für den Fall, dass der Kunde einen verbindlich bestellten Transport mit oder ohne Abladung kurzfristig bis zu drei Werktage vor dem Gestellungstermin storniert und/oder verschiebt, ist der Kunde verpflichtet, uns zusätzlich zur o.g. Storno-/Bearbeitungsgebühr die uns entstehenden (ggf. zusätzlichen) Kosten für Verschiebung oder Stornierung von Transport und/oder Abladung zu erstatten.

Dem Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bzw. zusätzliche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die oben genannten Positionen.

§ 5 Hinweise und weitere Pflichten des Kunden

(1) Alle Container werden vorübergehend in den Verkehr gebracht und, sofern nichts anderes vereinbart ist, unverzollt verkauft. Die Verantwortung für die Verwendung der Container im internationalen Verkehr trägt der inländische Käufer (Kunde).

Ferner ist der Kunde für die Umwandlung von nicht verzollten Containern in zollpflichtige Container („Domestizierung“), den Import und die Neutralisierung verantwortlich und trägt alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, Zölle, Einfuhrumsatzsteuern (EUSt) und Gebühren und hält MERCONLOG diesbezüglich frei.

Der Kunde verpflichtet sich, die Container unverzüglich nach Übernahme zu neutralisieren, d.h. alle Markierungen, Kennzeichnungen, Präfixe und Prüfziffern, Logos oder Symbole sowie Namen oder Adressen etwaiger vorheriger Besitzer zu entfernen. Erfolgt die Neutralisierung verspätet oder gar nicht, so hat der Kunde MERCONLOG von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei zu halten.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, die gekauften Container lediglich als Mittel für den Transport von Waren zu verwenden.

(3) Sofern der vom Kunden vorgesehene Verwendungszweck private oder öffentliche Genehmigungen erfordert (z.B. Baugenehmigungen, Statik-Gutachten, Genehmigungen zur Unterschreitung von Grenzabständen oder Reduzierung der Abstandsfläche usw.), ist es Risiko und Sache des Kunden, diese auf eigene Kosten zu beschaffen.

(4) Sofern wir für den Kunden den Transport und/oder die Abladung organisieren, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse am Ort der Abladung sowie bei den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.

So müssen die Bodenverhältnisse am Einsatzort sowie an den Zufahrtwegen den auftretenden Bodendrücken gewachsen sein, wobei die einsatzspezifischen Achslasten und Stützdrücke zu beachten sind.

Auf das Vorhandensein und die Lage von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, die die Tragfähigkeit des Bodens am Einsatzort oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, hat der Kunde unaufgefordert hinzuweisen.

Unveränderte Beförderungsverhältnisse und ungehinderte Verbindungswege und Zufahrten setzen wir für die reibungslose Anlieferung und Abladung der Container voraus. Liegen diese nicht vor, sind wir zu einem kostenpflichtigen Abbruch des Einsatzes berechtigt.

Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Kunde zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Kunden.

§ 6 Lieferungen und Leistungen, Lieferzeit, Lieferverzug und Lieferstörungen

(1) Soweit nicht anders bestellt und bestätigt, erfolgt unsere Lieferung auf ein vom Kunden bereitgestelltes Transportmittel am vereinbarten Lagerort (Standardlieferung), wobei die Verladung dort auf Kosten und Risiko von MERCONLOG geschieht (FCA – Free Carrier).

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich durch MERCONLOG bestätigt worden ist.

Alle Vereinbarungen bezüglich der Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Eingangs sämtlicher vom Auftraggeber für einen reibungslosen Transport und/oder Abladung bereitzustellenden Unterlagen und Angaben und setzen die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Stellung vereinbarter Sicherheiten, durch den Auftraggeber voraus.

Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Kunde oder MERCONLOG erklären sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(4) Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde uns eine Nachfrist für die Lieferung von mindestens zwei Wochen zu setzen.

(5) Für den Fall, dass wir von unseren Lieferanten nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und somit eine Nichtlieferung nicht von MERCONLOG zu vertreten ist, werden wir von unserer Leistungspflicht befreit und können vom Vertrag zurücktreten.

MERCONLOG wird den Kunden über eine Nichtverfügbarkeit von Waren oder Leistungen unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

(6) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten verursacht worden sind und die wir nicht zu vertreten haben.

Hierzu gehören z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Feuer, Havarien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transporthindernisse, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen/Anordnungen usw.

Das gilt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt sowie über die voraussichtliche Dauer der Behinderung wird
MERCONLOG den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und eine Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird MERCONLOG von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Ist uns die Lieferung endgültig nicht möglich, so werden wir unseren Kunden unverzüglich informieren und eine eventuell erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(7) Transporte und Abladungen mit Spezialequipment (z.B. per Seitenlader, Aufstellchassis, Kippchassis, LKW mit Ladekran, Mobilkran etc.) können nur bei Verfügbarkeit des Equipments und des Bedienpersonals durchgeführt werden.

Dabei richten sich die Art und die erforderlichen Leistungswerte der einzusetzenden Fahrzeuge nach den Angaben (insbesondere der Last- und Maßangaben) des Auftraggebers. Sollten sich bei der Auftragsdurchführung Abweichungen von den ursprünglichen Angaben des Auftraggebers ergeben, sind wir zu Preiskorrekturen berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Gegebenheiten vor Ort anders als vom Auftraggeber angegeben und längere Einsatzzeiten erforderlich sind.

Ein Anspruch auf Durchführung oder Schadenersatz seitens des Auftraggebers besteht nicht, wenn der Transport oder die Abladung aufgrund von – auch kurzfristigen – technischen Störungen, Ausfall des Gerätes oder des Bedienpersonals, Stau, Witterungsverhältnissen oder aufgrund von unerwarteten Verzögerungen auf vorherigen Einsatzorten nicht oder nur mit Verspätungen durchgeführt werden kann.

(8) Sollten die disponierten Folgeaufträge unserer Transportdienstleister durch Verzögerungen des Auftragsgebers keine übergebührliche Wartezeit zulassen, behalten wir uns vor, die Fahrzeuge kurzfristig abzuziehen. Vergebliche Anfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Gefahrübergang, Versand, Annahmeverzug und Lagerkosten

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht auf den Kunden mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zum Transport bestimmten Dritten über. Abweichend davon gilt dies bei Verbrauchern (§ 13 BGB) nur, wenn die Verladung auf ein vom Verbraucher gestelltes Transportmittel vereinbart wurde (§ 6 Abs. 1) und wir den Transporteur nicht dem Kunden benannt haben. Sofern wir die Lieferung übernommen haben, geht bei Verbrauchern (§ 13 BGB) die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Abladung auf dem vom Kunden bezeichneten Abladeort über.

Eine Versicherung des Liefergegenstands erfolgt durch MERCONLOG nur dann, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde und stets auf dessen Kosten.

(2) Sofern eine Abholung vereinbart ist, müssen die Container, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Freistellung vom Kunden beim Depot, bzw. innerhalb von 3 Tagen bei Terminals abgeholt werden.

Werden die Container innerhalb dieses Zeitraums vom Kunden nicht abgeholt, steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserem Ermessen dem Kunden die anfallenden Lagerkosten als Verzugsschadenersatz in Rechnung zu stellen.

Die Abnahmebereitschaft aller Container ist vor Abholung vom Kunden zu überprüfen und sicherzustellen. Der Kunde hat sich dafür mindestens 24 Stunden im Voraus mit dem Depot bzw. mit dem Terminal in Verbindung zu setzen, bevor die Abholung der Container erfolgen soll. Erfolgt die Absprache mit dem Depot oder Terminal nicht und es entstehen dadurch zusätzliche Kosten durch Fehltouren, Wartezeiten oder Handlings, können uns diese nicht angelastet werden und werden vom Kunden getragen.

(3) Sofern eine Lieferung vereinbart ist und wir für den Kunden auch den Transport und/oder die Abladung organisieren und sich der Versand oder die Abnahme durch Umstände verzögern, die der Kunde zu verantworten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über, der sämtliche durch die Verzögerung entstehende Kosten zu tragen hat; zu diesen Kosten gehören insbesondere Lagerkosten, Kosten für Fehltouren, Rückführung und Depothandlings sowie Kosten für Wartezeiten, zusätzlich anfallende Handlings oder Moves (Hübe, Auf- und Absetzen), längere Einsatzzeiten und Auf- und Abbauzeiten (Rüstzeiten).

(4) Die aktuellen Lagerkosten betragen:

Für Depots: € 3,00 pro TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) pro Tag.

Für Terminals: € 5,00 pro TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) pro Tag.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Vorbehaltsware weder an Dritte veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übertragen oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

(3) Der Kunde ermächtigt uns zwecks Rücknahme der Ware hiermit, seine Geschäftsräume und Lager ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen, falls der Kunde unserer Aufforderung zur Herausgabe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.

(4) Der Kunde darf über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen, es sei denn, der Abnehmer des Kunden hat eine Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderungen ausgeschlossen. Gegenüber seinen Abnehmern hat der Kunde vertraglich die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auszuschließen.

(5) Bei der Verbindung des Vorbehaltsware mit anderen, nicht MERCONLOG gehörenden Gegenständen, steht uns ein dadurch entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsware zu dem der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Für den Fall, dass der Kunde durch die Verbindung Alleineigentümer wird, überträgt der Kunde schon jetzt sein Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung.

(6) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Die in § 8 Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(7) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt, solange er seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, kostenlos zu verwahren und ausreichend gegen Schäden zu versichern. Etwaige Ansprüche, die die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände betreffen, gegen die Versicherung tritt der Kunde an MERCONLOG ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.

Der Liefergegenstand gilt als vom Kunden genehmigt, wenn MERCONLOG nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung zugegangen ist.

(2) Hinsichtlich anderer Mängel gilt der Liefergegenstand als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Die Regelungen dieses § gelten nicht, soweit der Kunde Verbraucher ist (§ 13 BGB).

§ 10 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Gegenüber Unternehmern gilt bei neu hergestellten Liefergegenstände eine Verjährungsfrist von einem Jahr; bei gebrauchten Liefergegenständen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit der Sache ausdrücklich zugesichert haben.

Gegenüber Verbrauchern gilt bei neu hergestellten Liefergegenständen eine Verjährungsfrist von zwei und bei gebrauchten eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

(2) Jedenfalls haften wir im Fall des Schadensersatzes wegen eines Sachmangels ausschließlich für Sachschäden, so dass insbesondere die Haftung für reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist. Das gilt nicht für die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen und bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen.

§ 11 Haftung auf Schadenersatz

(1) Wir haften gegenüber dem Kunden auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund, außer im Fall der Gewährleistung - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte.

Bei schuldhafter - weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger - Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, bis zu einer Höhe von maximal 50 % des vereinbarten Preises, außer wenn der Kunde Verbraucher ist (§ 13 BGB).

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Sofern wir für den Kunden den Transport mit oder ohne Abladung der Container (der Ware) per Seitenlader, LKW mit Ladekran oder Fahrzeugkran organisieren, übernehmen wir keine Haftung für eventuell auftretende Schäden an den Zufahrtswegen und im Kranstell- und Abstützbereich. Der Kunde haftet ebenfalls für Sach- und Sachfolgeschäden, Flur- und Folgeschäden sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers beim Versäumen der Hinweispflicht nach § 5 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 12 Abtretungsverbot

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Teile davon oder die ihm gegenüber MERCONLOG zustehen Forderungen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

(1) Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der MERCONLOG GmbH in Hamburg der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und anderer multilateraler Abkommen sowie des internationalen Privatrechts. Dies gilt insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen.

§ 14 Alternative Streitbeilegung

(1) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

MERCONLOG GmbH
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Germany

Telefon: +49 (0) 40 2285 999 20
FAX:  +49 (0) 40 2285 999 28
E-Mail:  info@merconlog.com
Internet: www.merconlog.com